DEKOM AG (Head Office) Deutschland
§ 1 Geltungsbereich und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das zwischen dem Kunden und der DEKOM AG, Kellerbleek 3, 22529 Hamburg begründete Vertragsverhältnis
über Lieferungen und Leistungen von DEKOM AG. Ergänzend finden die Servicebedingungen und die besonderen Mietbedingungen
Anwendung, sofern sie wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden.
(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Leistungsbeschreibungen und der Service- und
besonderen Mietbedingungen werden dem Kunden durch Angebot von DEKOM AG schriftlich mitgeteilt. Schweigt der Kunde im Falle eines Dauerschuldverhältnisses
auf das Angebot von DEKOM AG und/oder widerspricht er diesem nicht binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung,
so stellt dies eine Annahme des Angebots dar und die Änderungen werden wirksam, sofern DEKOM AG den Kunden in der Änderungsmitteilung
ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen hat.
(3) Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn DEKOM AG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht
oder Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses
Alle Angebote von DEKOM AG sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertragsverhältnis kommt durch telefonischen, schriftlichen oder elektronischen
Auftrag des Kunden (Telefax, Post, E-Mail) und der anschließenden schriftlichen Auftragsbestätigung durch DEKOM AG zustande und richtet sich ausschließlich
nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DEKOM AG. Geringfügige, technisch unvermeidbare
und dem Kunden zumutbare Abweichungen vom Vertrag behält sich DEKOM AG auch nach Bestätigung des Auftrags vor.
§ 3 Preise / Zahlung
(1) Maßgeblich sind die von DEKOM AG im Zeitpunkt des Angebots des Kunden genannten Preise, zuzüglich der gesondert ausgewiesenen, gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollten dem Kunden keine Preise ausdrücklich genannt werden, gilt die jeweils gültige Preisliste. Versand- und Versicherungskosten sind vom Kunden zu tragen.
(2) Entgelte für Lieferungen und Leistungen werden mit Zugang der Rechnung fällig. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist der Geschäftssitz von DEKOM AG.
(3) DEKOM AG hat über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten und Spesen. DEKOM AG weist diese auf der Rechnung gesondert aus.
(4) DEKOM AG wird die Vergütung für Dienstleistungen vorzugsweise monatlich abrechnen. Soweit aufwandsbezogen abgerechnet wird, enthalten die Rechnungen Angaben zur Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, zum Tagessatz der Mitarbeiter, deren Leistungen abgerechnet werden, sowie eine Beschreibung der abgerechneten und zu erstattenden Auslagen. Für die Abrechnungsart aller übrigen Leistungen gelten die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Modalitäten.
(5) DEKOM AG behält sich vor, die Hereinnahme von Schecks oder Wechseln als Zahlungsmittel abzulehnen. In jedem Fall werden Schecks oder Wechsel nur erfüllungshalber angenommen. Die mit ihrer Verwertung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Entgeltanspruch erlischt erst mit Einlösung der Schecks oder Wechsel.
(6) Stehen mehrere Forderungen gegen den Kunden offen und reicht eine Zahlung des Kunden nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so erfolgt die Tilgung nach den gesetzlichen Vorschriften, selbst wenn der Kunde ausdrücklich auf eine bestimmte Forderung gezahlt hat.
§ 4 Liefer- und Leistungsumfang
(1) Die von DEKOM AG gegenüber dem Kunden zu erbringenden Leistungsteile bzw. die zu liefernden Gegenstände werden im Detail in der Auftrags- bestätigung festgelegt.
(2) Die genannten Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart. Sie gelten unter Vorbehalt rechtzeitiger Erfül- lung aller für die rechtzeitige Lieferung erforderlichen Verpflichtungen des Kunden.
(3) Werden bei der Installation des Liefergegenstands Leistungen Dritter benötigt, können diese Vorleistungen die Lieferfristen verlängern. Die Verpflich- tungen von DEKOM AG zur Leistung und Leistungszeit gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung der Vorleistungen. Gleiches gilt für Streiks, Aussperrungen sowie andere Fälle höherer Gewalt und für behördliche Maßnahmen.
(4) Der Rücktritt des Kunden vom Vertrag wegen Nichteinhaltung eines Liefertermins setzt schriftliche Mahnung nach Ablauf der Lieferfrist und Setzung einer angemessenen Nachfrist voraus. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzugs sind ausgeschlossen, es sei denn DEKOM AG hat den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
(5) DEKOM AG ist, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, zu Teillieferungen berechtigt.
§ 5 Installation und Miete von Videokonferenzsystemen
(1) DEKOM AG erbringt die Installation von Videokonferenzsystemen aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung gegen Aufwandsvergütung auf der Grundlage der jeweils aktuellen Preisliste von DEKOM AG.
(2) Bei einer kostenlosen Testinstallation durch DEKOM AG ist DEKOM AG jederzeit berechtigt, die Herausgabe der Testware zu verlangen. Die Ware ist in dem vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. Kommt der Kunde dem Herausgabeverlangen nicht nach, kann DEKOM AG eine Nutzungsentschädi- gung gemäß gültiger Preisliste verlangen. Der Kunde haftet bei Schäden an der Testinstallation aufgrund vertragswidrigen Gebrauchs für Vorsatz und Fahrlässigkeit unbeschränkt. DEKOM AG haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Während der Testinstallation anfallende Kosten für Unterhalt und Betrieb hat der Kunde zu tragen.
(3) Präsentationen und sonstige Beratungsleistungen von DEKOM AG sind stets unverbindlich, soweit nicht anders vereinbart. DEKOM AG behält sich vor, für Beratungen und Präsentationen eine angemessene Aufwandsentschädigung in Rechnung zu stellen. Beauftragte Produktschulungen sind stets kostenpflichtig.
(4) Für die Anmietung von Videokonferenzanlagen von DEKOM AG gelten die besonderen Mietbedingungen und die jeweils gültige Preisliste. Die Anmie- tung von Räumlichkeiten erfolgt aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
§ 6 Gefahrübergang
(1) Der Versand erfolgt ab Lager auf Rechnung und Gefahr des Kunden, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder DEKOM AG die Installation übernommen hat. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an die Transportperson auf den Kunden über. In der Wahl des Transportweges und des Transportmittels ist DEKOM AG frei. DEKOM AG kann auch eigene Mitarbeiter mit dem Transport beauftragen. Der Abschluss einer Transportversi- cherung obliegt dem Kunden.
(2) Wird durch das Verhalten des Kunden der Versand verzögert, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über.
§ 7 Abnahme von Werkleistungen
(1) Soweit es sich bei den Leistungen von DEKOM AG um Werkleistungen handelt, bedürfen diese der Abnahme nach Maßgabe dieser Bestimmung. Dies gilt nicht für von DEKOM AG zu erbringende Dienstleistungen, insbesondere Beratungs- und sonstige Unterstützungsleistungen, es sei denn, in der Auftragsbestätigung ist die Abnahmebedürftigkeit ausdrücklich bestimmt.
(2) Ist nach der Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der Abnahme ihre Vollendung.
(3) DEKOM AG kann Teillieferungen oder Teilleistungen zur Abnahme vorlegen (Teilabnahmen). Eine Teilabnahme kann etwa erfolgen nach:
-
Abschluss einer in sich abgeschlossenen Phase der Werkerstellung oder
-
Erbringung in sich abgeschlossener, in sich funktionsfähiger Leistungsteile.
(4) Für Teilabnahmen gelten die Bestimmungen über die Abnahme entsprechend. Soweit Teilabnahmen vorgesehen sind, ist DEKOM AG berechtigt, weitere Teillieferungen oder Teilleistungen zurückzuhalten, solange der Kunde mit der Abnahme von Teillieferungen oder Teilleistungen oder der Be- zahlung abgenommener Teillieferungen oder Teilleistungen in Verzug ist.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) DEKOM AG behält sich das Eigentum an den von DEKOM AG gelieferten Gegenständen (Vorbehaltsware) vor, bis alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden befriedigt sind. Eine Übereignung der Vorbehaltsware auf Dritte ist nur erlaubt, sofern sie im Rahmen des ordnungsmä- ßigen Geschäftsverkehrs des Kunden erfolgt und dieser sich das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur Bezahlung aller seiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Dritten vorbehält. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. DEKOM AG ist unverzüglich zu unterrichten, falls die Vorbehaltsware gepfändet oder be- schädigt wird oder abhanden kommt sowie im Falle einer Verlegung der Geschäftsräume des Kunden. Verletzt der Kunde die hier genannten Pflichten erheblich, so kann DEKOM AG den Rücktritt vom Vertrag erklären. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist DEKOM AG ferner berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, zu verwerten und den aus der Verwertung erzielten Erlös auf bestehende Ansprüche anzurechnen; dasselbe gilt bei einer erst nach Vertragsschluss erkennbar gewordenen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, die eine Gefährdung der Gegenleistung des Kunden zur Folge hat.
(2) Der Kunde tritt hiermit seine Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten bis zu der Höhe der DEKOM AG zustehenden Forde- rungen gegen den Kunden an DEKOM AG ab. DEKOM AG nimmt die Abtretung hiermit an. Bis auf Widerruf ist der Kunde zum Einzug der abgetre- tenen Forderungen im eigenen Namen berechtigt; der Widerruf ist nur zulässig, wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug ist.
(3) Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung ist DEKOM AG berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden ausreichend gegen Diebstahl, Zerstörung und Beschädigung zu versichern, es sei denn, der Kunde weist DEKOM AG nach, dass er eine solche ausreichende Versicherung auf seine Kosten abgeschlossen hat.
§ 9 Fernabsatzverträge
DEKOM AG tritt grundsätzlich nur mit Geschäftskunden in Vertragsbeziehungen. Darüber hinaus gewährt DEKOM AG nur Gewerbetreibenden, Unter- nehmern sowie freiberuflich Tätigen mit eigenem angemeldetem Gewerbe Zugang zum DEKOM AG-Online-Shop und zur Verkaufsberatung. Die Vor- schriften für Haustürgeschäfte sowie für Fernabsatzverträge und somit das zweiwöchige Widerrufsrecht finden daher entsprechend keine Anwendung.
§ 10 Vertragliches Rücktrittsrecht, Vertragsstrafe
(1) DEKOM AG hat in folgenden Fällen das Recht, vom Vertrag zurückzutreten:
a) bei fehlender, von DEKOM AG unverschuldeter Lieferung durch einen Vorlieferanten;
b) bei höherer Gewalt wie Arbeitskämpfen, Naturkatastrophen und vergleichbaren Ereignissen, soweit diese es DEKOM AG nicht nur vorübergehend
wesentlich erschweren oder unmöglich machen, die Leistungen zu erbringen;
c) wenn über die Vermögensverhältnisse oder die Kreditwürdigkeit des Kunden im Nachhinein ungünstige Umstände bekannt werden;
d) bei fehlerhaften, den Vertragszweck erheblich gefährdenden Angaben des Kunden über seine Vermögensverhältnisse oder Kreditwürdigkeit;
e) bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden und Geschäften des Kunden, die gegen die guten Sitten verstoßen oder unerlaubte Handlungen dar-
stellen.
(2) Bei Schadensersatzansprüchen von DEKOM AG wegen vom Kunden zu vertretender Unmöglichkeit oder aufgrund Rücktritts vom Vertrag aus gesetz- lichen oder vertraglichen und vom Kunden zu vertretenden Gründen (Ziff. 1c-e) steht DEKOM AG ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 25 % der jeweiligen vertraglichen Vergütung zu, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.
§ 11 Verzug, Vermögensverschlechterung des Kunden
(1) Bei Überschreitung eines Zahlungsziels ist DEKOM AG berechtigt, ohne Mahnung ab Verzug Zinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt.
(2) Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug oder haben sich seine Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert, werden sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber DEKOM AG sofort fällig. DEKOM AG ist berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Sicherheitsleistung oder Vorkasse auszuführen.
(3) Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils des geschuldeten Entgelts oder der Ver- gütung in Verzug, so kann DEKOM AG den Vertrag, im Rahmen dessen der Verzug eingetreten ist, ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
§ 12 Gewährleistung sowie Untersuchungs- und Rügepflichten bei Kauf
(1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen und etwaige äußerlich erkennbare Transportschäden, Transportmängel oder Falschlieferungen auf den Frachtpapieren zu vermerken. Sämtliche gelieferte Ware ist auf Vollständigkeit, auch hinsichtlich einzelner Komponenten der Ware zu untersuchen. Bei Übergabe erkennbare quantitative Abweichungen oder Mängel sind spätestens innerhalb von drei Tagen nach Eingang der Ware bei DEKOM AG schriftlich zu rügen. Äußerlich nicht erkennbare Mängel oder Schäden sind im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungs- fristen innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Der bemängelte Gegenstand ist unverändert und gesichert aufzu- bewahren. Weitere Anweisungen sind bei DEKOM AG einzuholen. Wird die Ware zurückgesandt, ist sie für den Transport geeignet zu verpacken.
(2) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, ist DEKOM AG zur Nacherfüllung verpflichtet. Handelt es sich um neu hergestellte Waren, ist dem Kunden das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat DEKOM AG für die Nacherfüllung angemessen Zeit und Gelegenheit zu geben. Der Kunde kann die Lieferung einer mangelfreien Sache erst verlangen, wenn zwei Nachbesserungsversuche an dem defekten Gerät gescheitert sind. Im Übrigen kann DEKOM AG die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(3) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder auf Schäden, die aufgrund fehlerhafter Behandlung der Ware entstanden sind. Ebenso entfällt die Gewährleistung, wenn Betriebs- und Wartunganweisungen nicht oder falsch befolgt werden, Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen oder das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert wird, es sei denn der Gewährlei- stungsfall beruht nicht auf den vorgenannten Gründen und die Mängelbeseitigung ist durch die Änderung nicht unzumutbar erschwert.
(4) Wird von DEKOM AG eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen, so beginnt der Garantiezeitraum mit Zugang der Rechnung beim Kunden.
§ 13 Gewährleistung bei Werkvertrag
(1) Weist eine Werkleistung von DEKOM AG einen Mangel auf, kann der Kunde binnen angemessener Frist Beseitigung des Mangels verlangen. Män- gelbeseitigung erfolgt nach Wahl von DEKOM AG durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Softwaremängel, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, werden nach Wahl von DEKOM AG je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Lieferung einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zur Umgehung der Auswirkung des Fehlers berichtigt.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, DEKOM AG erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Eine Haftung für Schäden aufgrund verspäteter Mängelbeseiti- gung greift nur, soweit der Kunde den erkennbaren Mangel rechtzeitig angezeigt hat. Mängelrügen sind mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome schriftlich und soweit möglich durch schriftliche Dokumentation, Hardkopien oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterla- gen unverzüglich nach Kenntnis an DEKOM AG zu übermitteln.
(3) Hat der Kunde den Mangel zu vertreten oder liegt ein vom Kunden gemeldeter Mangel nicht vor, ist DEKOM AG berechtigt, seine aufgrund der Män- gelbeseitigung entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt zu verlangen.
(4) DEKOM AG kann die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder -leistung verweigern, bis der Kunde an DEKOM AG die vereinbarte Vergütung, abzüglich des Teils, der dem wirtschaftlichen Wert des Mangels oder der zugesicherten Eigenschaft entspricht, bezahlt hat.
(5) Der Kunde hat das Recht, bei Fehlschlagen der Mängelbehebung kostenfrei den Vertrag zu wandeln oder Minderung der Vergütung zu verlangen. Ein Fehlschlagen der Mängelbehebung liegt frühestens nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen vor. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 3 entsprechend für Werkleistungen.
§ 14 Haftung
(1) DEKOM AG haftet für Schäden aus dem Fehlen etwaiger zugesicherter Eigenschaften in dem Umfang des Vermögensinteresses des Kunden, das von dem Zweck der Zusicherung gedeckt und bei Zusicherung der Eigenschaften von DEKOM AG erkennbar war.
(2) Im Fall leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Kunde daher vertrauen können muss, haftet DEKOM AG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt bis zur Höhe von Euro 5.000.- auf solche vertragstypischen Schäden, die für DEKOM AG bei Vertragsschluss voraussehbar waren.
(3) Im Übrigen ist jede Haftung von DEKOM AG aus jedem Rechtsgrund ausgeschlossen.
(4) DievorgenanntenHaftungsbeschränkungengeltennicht,soweitDEKOMAGeineGarantiehaftungodereineHaftungnachdemProdukthaftungsge- setz trifft oder bei vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(5) DEKOM AG haftet dem Kunden gegenüber nicht für die Rechtmäßigkeit oder Mangelfreiheit der vom Kunden beigestellten Gegenstände. Wird DE- KOM AG von Dritten einschließlich Behörden wegen der Rechtswidrigkeit oder Mangelhaftigkeit solcher Gegenstände in Anspruch genommen, stellt der Kunde DEKOM AG insoweit frei.
(6) DEKOM haftet dem Kunden gegenüber nicht für die Rechtmäßigkeit oder Mangelfreiheit der vom Kunden beigestellten Gegenstände. Wird DEKOM von Dritten einschließlich Behörden wegen der Rechtswidrigkeit oder Mangelhaftigkeit solcher Gegenstände in Anspruch genommen, stellt der Kunde DEKOM insoweit frei.
§ 15 Nutzungsrechte für IT-Dienstleistungen
(1) Soweit IT-Dienstleistungen vertraglich im Einzelfall nicht anders geregelt sind, überlässt DEKOM AG dem Kunden Software im maschinenlesbaren Objektcode neben einer Anwenderdokumentation gemäß der jeweiligen Vereinbarung mit dem Kunden nach Maßgabe der Auftragsbestätigung („Lizenzgegenstand“).
(2) Der Lizenzgegenstand ist nur für den vertragsmäßigen Gebrauch des Kunden, im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz und nur auf den von DEKOM AG gelieferten Produkten zu nutzen. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht
die überlassenen Computer- oder Videokommunikationsprogramme auf dem IT-System oder - bei dessen Ausfall - auf einem Back-Up-System des Kunden zu nutzen,
Kopien für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche anzufertigen. Sofern Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser vom Kunden auch auf Kopien anzubringen.
die Dokumentation zu nutzen, um den Kunden bei der Nutzung der überlassenen Computer- und Videokommunikationsprogramme zu unter- stützen, sowie
die überlassenen Computer- oder Videokommunikationsprogramme durch Drittunternehmen (z.B. Systemintegratoren) für den Kunden instal- lieren, integrieren und implementieren zu lassen.
(3) Ein Recht des Kunden zur Übersetzung, Bearbeitung oder anderen Umarbeitung des Lizenzgegenstands bedarf stets ausdrücklicher schriftlicher Ver- einbarung. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Quellcode der überlassenen Computer- oder Videokommunikationsprogramme durch DEKOM (Swit- zerland) AGpilierung, Disassemblierung, Zurückentwicklung (Reverse Engineering) oder in sonstiger Weise zu generieren.
(4) Ergänzend zu dieser Nutzungsbestimmung gelten die jeweiligen Nutzungsbestimmungen der Hersteller, die dem Kunden mit der Software ausgehän- digt wurden.
§ 16 Schutz- und Urheberrechte
(1) Der Kunde ist verpflichtet, DEKOM AG unverzüglich über eine Verletzung von Schutz- und Urheberrechten durch ein von DEKOM AG geliefertes Pro- dukt hinzuweisen. Der Kunde wird bei einer etwaigen Auseinandersetzung mit einem Rechteinhaber in zumutbarer Weise DEKOM AG unterstützen.
(2) Umgekehrt wird der Kunde DEKOM AG gegen alle Ansprüche des Rechteinhabers verteidigen bzw. freistellen, welche gegen DEKOM AG entstehen, weil DEKOM AG Instruktionen des Kunden aufgrund einer Rechtsverletzung befolgt hat.
§ 17 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungen des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und, soweit nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung anders festgelegt, für DEKOM AG kostenlos erbracht werden.
(2) Der Kunde wird DEKOM AG unverzüglich sämtliche Informationen zukommen lassen, die DEKOM AG für die Erbringung der vereinbarten Leistungen benötigt. Der Kunde wird DEKOM AG außerdem während der Laufzeit dieses Vertragsverhältnisses über jede wesentliche Änderung unterrichten.
(3) Der Kunde gewährt den für DEKOM AG tätigen Personen bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung und hat ihnen zu den notwendigen Objekten den erforderlichen Zutritt zu verschaffen.
(4) Der Kunde benennt DEKOM AG eine Kontaktperson, die den Mitarbeitern von DEKOM AG während der Durchführung des Vertrags für alle Fragen zur Verfügung steht und dazu ermächtigt ist, notwendige Erklärungen zur Leistungserbringung abzugeben und Entscheidungen zu treffen.
(5) Datenträger, die der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei und frei von schadensstiftender Software (z.B. Viren) sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde DEKOM AG allen daraus entstehenden Schaden und stellt DEKOM AG von allen Ansprüchen Dritter frei.
(6) Von allen DEKOM AG übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die DEKOM AG jederzeit kostenlos zurückgreifen kann.
(7) Der Kunde hat DEKOM AG das Recht zur Benutzung und Umarbeitung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die nach dem jeweiligen Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen.
§ 18 Change-Request
(1) Änderungen und Ergänzungen des Inhalts oder Umfangs der von DEKOM AG nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen können von jedem Vertrags- partner dem jeweils anderen Vertragspartner vorgeschlagen werden. Der Vorschlag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
gegenständliche Spezifizierung der Änderung oder Ergänzung,
Begründung in fachlicher und IT-technischer Hinsicht, zu erwartende Auswirkungen auf den Ablauf- und Zeitplan und
Aufwandsschätzung einschließlich des angefallenen und noch anfallenden Aufwands für die Prüfung des Änderungs- und Ergänzungswun-
sches.
(2) Der andere Vertragspartner hat den Vorschlag zu prüfen und hierzu gegenüber dem vorschlagenden Vertragspartner Stellung zu nehmen. Die Ent- scheidung über die Durchführung des Änderungs- und Ergänzungsvorschlags trifft der Kunde. DEKOM AG kann die Durchführung der Änderung oder Ergänzung ablehnen, wenn sie technisch nicht machbar oder mit unverhältnismäßigem, unzumutbarem Aufwand verbunden ist.
(3) Für Mehraufwendungen, die DEKOM AG durch die Realisierung des Änderungs- oder Ergänzungswunsches sowie durch die Durchführung des Change-Request-Verfahrens entstehen, hat DEKOM AG Anspruch auf eine zusätzliche aufwandsbezogene Vergütung unter Zugrundelegung der jeweils aktuellen Preisliste von DEKOM AG.
§ 19 Rücknahme von Hardware
(1) Zur Rücknahme gebrauchter Hardware muss das von DEKOM AG bereitgestellte Auftragsformular verwendet werden. Jede Rücknahme von gebrauch- ter Hardware unterliegt einem eigenständigen Vertrag, auf den diese Geschäftsbedingungen Anwendung finden. Eine Rücknahme ist jedoch nur bei gleichzeitigem Kauf eines neuen Gerätes möglich, welches im Auftragsformular näher bezeichnet ist.
(2) Eine Auszahlung bzw. Gutschrift ist erst nach Eingang und Prüfung des gebrauchten Gerätes durch DEKOM AG möglich. DEKOM AG behält sich vor, die Annahme gebrauchter Geräte zu verweigern, sofern sie unbrauchbar sind oder nicht den Angaben im Auftragsformular entsprechen bzw. die Angaben unvollständig sind.
§ 20 Testkäufe („Try & Buy“)
(1) Soweit in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als „Try & Buy“-Geschäft bezeichnet, hat der Kunde das Recht, innerhalb von 30 Tagen nach Zugang oder - im Fall einer Installation durch DEKOM AG - nach Installation der Ware die als „Try & Buy“ gekennzeichnete Ware ohne Angabe eines Grundes an die DEKOM AG, Kellerbleek 3, D-22529 Hamburg zurückzusenden. Zur Wahrung der Frist ist der Zeitpunkt des Wareneingangs bei DEKOM AG maßgeblich. Die Ware ist für den Versand ordnungsgemäß und in der Originalverpackung zu verpacken. Das Risiko und die Kosten der Rücksendung trägt der Versender. Der Kunde erhält den vereinbarten Kaufpreis der zurückgesandten Ware in voller Höhe erstattet. Die Kosten für Installation, Ser- vice und Transport trägt der Kunde. Zubehör fällt grundsätzlich nicht unter ein „Try & Buy“-Geschäft, es sei denn es wurde als solches ausdrücklich vereinbart.
(2) Mit Rücksendung der Ware erlöschen alle Nutzungsrechte an der Software und an anderen Schutzrechten. Während der Testphase sind Kopien der Software nicht gestattet. Marken und andere Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden.
(3) Das Rücktrittsrecht gemäß Abs. 1 sowie die Nutzungsrechte nach Abs. 2 sind nicht auf Dritte übertragbar. Sollte der Kunde die Ware während der Testphase an Dritte veräußern oder übertragen, erlischt das Rücktrittsrecht. DEKOM AG behält sich vor, die Ware nach Rücksendung zu prüfen und etwaige vom Kunden zu vertretende Schäden an der Ware geltend zu machen. Sollte die Ware erhebliche Schäden aufweisen oder die Ware abhanden gekommen sein (z.B. Verlust, Diebstahl), kann DEKOM AG auch den vollen vereinbarten Kaufpreis verlangen.
§ 21 Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Gegen Ansprüche von DEKOM AG kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
(2) Der Kunde kann die ihm zustehenden Ansprüche nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von DEKOM AG an Dritte übertragen.
(3) Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen unmittelbar aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis herrührender Gegenansprüche zu. Im Übrigen kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen gegen DEKOM AG nur geltend machen, wenn diese Gegenansprüche unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.
§ 22 Datenschutz
(1) Der Kunde und DEKOM sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz in Ausführung des Vertragsverhältnisses zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, ihren jeweiligen Daten- schutzbeauftragten auf Verlangen die Einhaltung dieser Verpflichtung in der nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Form nachzuwei- sen.
(2) DEKOM und verbundene Unternehmen erheben, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten (Bestandsdaten) sowie Nutzungs- und Abrech- nungsdaten des Kunden im automatisierten Verfahren, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhält- nisses erforderlich sind, gemäß §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 TDDSG, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 MDStV.
(3) DEKOM wird den Kunden regelmäßig über neue Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Telekommunikationsdiensten informieren. Der Kunde kann einer weiteren Zusendung oder Information jederzeit widersprechen.
(4) Sobald Sie ein Produkt von uns bestellt haben, speichern wir Ihre Daten zur Auftragsbearbeitung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben des BDSG, HGB und der AO. Ferner verwenden wir Ihre Daten in diesem Fall im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, um Ihnen Werbung zu weiteren Pro- dukten zukommen zu lassen. Selbstverständlich können Sie einer derartigen werblichen Nutzung Ihrer Kundendaten gern jederzeit per Telefon, Mail oder Brief widersprechen.
§ 23 Schlussbestimmungen
(1) Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform. Genügen sie dieser nicht, so sind sie nichtig. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformbestimmung.
(2) Ereignisse höherer Gewalt, die einem Vertragspartner eine Leistung oder Obliegenheit wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen den betroffenen Vertragspartner, die Erfüllung dieser Verpflichtung oder Obliegenheit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene An- laufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe in den Betrieben der Vertragspartner oder Arbeitskämpfe in dritten Betrieben und ähnliche Umstände, von denen die Vertragspartner unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, gleich.
(3) DEKOM AG darf sich Dritter, insbesondere verbundener Unternehmen, als Erfüllungsgehilfen bei der Erfüllung seiner Liefer- und Leistungsverpflich- tungen bedienen. Die vertraglichen Pflichten von DEKOM AG bleiben hiervon unberührt.
(4) Als ausschliesslicher Gerichtsstand ist Hamburg vereinbart. Ist die Rechtsbeziehung grenzüberschreitend und sind die Parteien Kaufleute gilt das UN-Kaufrecht (CISG United Nations Convention on Contracts for International Sale of Goods vom 11.04.1980).
(5) Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.
(6) Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.
§24 Besonderheiten bei den Vermittlungen von Cloud-Verträgen
DEKOM, ihre Tochtergesellschaften, Zulieferer und Wiederverkäufer erteilen keinerlei Zusicherungen oder Gewährleistungen in Bezug auf die Ergebnisse, die aus der Nutzung von Cloud-Dienste erzielt werden, oder in Bezug auf die Genauigkeit oder Zuverlässigkeit von Informationen, die über die Cloud-Dienste bezogen werden, oder in Bezug darauf, dass die Cloud-Dienste den Anforderungen der Benutzer entsprechen oder, dass die Cloud-Dienste ununterbrochen, zeitgerecht, sicher oder störungsfrei zugänglich sind. Die Nutzung der Cloud-Dienste erfolgt auf Ihr eigenes Risiko.
Das Herunterladen oder die anderweitige Beschaffung von Materialien und/oder Daten über die Cloud-Dienste, erfolgt nach Ihrem eigenen Ermessen und auf Ihr eigenes Risiko. Sie sind alleinig für Schäden verantwortlich, die Ihnen aus der Nutzung der Cloud-Dienste entstehen. Sie übernehmen das gesamte Risiko, das sich aus der Nutzung oder der Leistung der Dienste ergibt. DEKOM kann keine spezifischen Ergebnisse aus der Nutzung der Cloud-Dienste gewährleisten und verspricht diese auch nicht. Die Nutzung erfolgt auf Ihr eigenes Risiko.
Teilnahmebedingungen – Gewinnspiele
Contact Center Umfrage