Besondere Mietbedingungen

1. Anwendbarkeit

1.1 Diese besonderen Mietbedingungen der DEKOM AG, Kellerbleek 3, 22529 Hamburg (im Folgenden: „DEKOM“) gelten ergänzend zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen von DEKOM, die für das vorliegende Vertragsverhältnis maßgeblich sind, soweit in diesen Mietbedingungen nichts anderes geregelt ist.

1.2 DEKOM vermietet aufgrund schriftlicher Mietvereinbarung an den Kunden (im Folgenden: „Mieter“) die in der Mietvereinbarung näher aufgeführten Geräte und Zubehör (im Folgenden: „Mietsache“) und überlässt diese dem Mieter einschließlich der in den Geräten gespeicherten und/oder mitgelieferten Software gemäß den nachfolgenden Mietbedingungen. Die Mietvereinbarung kommt in der Regel durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

2. Anlieferung, Installation, Betriebsbereitschaft

2.1 Ort und Zeitpunkt der Anlieferung der Mietsache durch DEKOM sind in der Mietvereinbarung angegeben.

2.2 DEKOM übernimmt die Installation der Mietsache nur, wenn dies gesondert vereinbart ist. Andernfalls sind Installation und Inbetriebnahme der Mietsache Sache des Mieters. Die räumlichen, technischen und sonstigen Voraussetzungen für die Installation und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft der Mietsache ergeben sich aus der Dokumentation des Herstellers und der Betriebsanleitung des jeweiligen Gerätes oder aus Anweisungen von DEKOM. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass diese eingehalten werden. Sofern die Installation durch DEKOM vorgenommen wird, ist der Mieter verpflichtet, rechtzeitig vor dem vorgesehenen Installationstermin alle Voraussetzungen für die Installation und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft zu schaffen, alle Anweisungen von DEKOM zu befolgen und vorher alle verbleibenden Fragen zu klären. Unterlässt der Mieter dies, hat er die dadurch entstandenen Mehrkosten insbesondere eines zweiten Installationsversuches zu tragen.

3. Umsetzung, Gebrauchsüberlassung an Dritte, Software

3.1 Die Überlassung der Mietsache erfolgt für den in der Mietvereinbarung genannten Aufstellungsort. Eine Umsetzung der Geräte ist DEKOM rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. DEKOM kann diese Arbeiten selbst durchführen oder verlangen, dass ein von DEKOM benannter Fachmann zu den mit der Umsetzung verbundenen Transport- und Installationsarbeiten hinzugezogen wird. Der Mieter trägt sämtliche mit der Umsetzung verbundenen Aufwendungen und Folgekosten.

3.2 Eine Überlassung des Gebrauchs der Mietsache an Dritte durch den Mieter ist ausgeschlossen.

3.3 Für die auf der Hardware installierte Software und für sonstige Urheber- und Schutzrechte gelten die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers bzw. des Inhabers des Schutzrechtes. Der Mieter ist verpflichtet, die Schutzrechte Dritter zu beachten.

4. Mietzins, Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

4.1 Der Mieter zahlt an DEKOM den in der Mietvereinbarung ausgewiesenen Mietzins zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Berechnungszeitraum für den Mietzins beginnt mit dem Tag der Anlieferung beim Mieter gemäß Lieferschein. Angefangene Monate werden anteilig berechnet.

4.2 Der monatliche Mietzins ist spätestens zum dritten Werktag eines jeden Monats fällig und zahlbar. Bei verspäteten Zahlungen (Zahlungsverzug) ist DEKOM berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens sowie weiterer Rechte bleibt vorbehalten.

4.3 Im Übrigen gelten die Zahlungsmodalitäten gemäß § 3 und § 20 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von DEKOM.

5. Versicherungspflicht und weitere Pflichten des Mieters

5.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache auf eigene Kosten gegen Beschädigungen und Zerstörungen sowie gegen Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Raub oder Plünderung zu versichern.

5.2 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache gemäß der technischen Dokumentation und der Bedienungsanweisung zu warten. Er kann diese Verpflichtung durch Abschluss eines Servicevertrages bei DEKOM oder in vergleichbarer Art und Weise erfüllen. In den Fällen, in denen er keinen Servicevertrag mit DEKOM abgeschlossen hat, ist DEKOM berechtigt, die weitere Überlassung der Mietsache von dem Nachweis eines angemessenen Servicevertrages abhängig zu machen, ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Mietzinses steht dem Mieter in diesem Fall bis zur Erbringung des entsprechenden Nachweises nicht zu.

5.3 Der Mieter ist verpflichtet, Mängel an der Mietsache unverzüglich anzuzeigen.

5.4 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung ist der Mieter nicht zu Verfügungen über die Mietsache befugt. Der Mieter wird DEKOM einen Zugriff Dritter auf die Mietsache unverzüglich schriftlich anzeigen und sämtliche zur Abwehr des Zugriffs erforderlichen Auskünfte über die dem Mieter bekannten Umstände erteilen. Der Mieter trägt die Kosten für alle zur Abwehr des Zugriffs erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, der Zugriff ist DEKOM zuzurechnen.

6. Zustand der Mietsache

6.1 DEKOM hat die Mietsache in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Laufzeit des Mietvertrags in diesem Zustand zu erhalten. Die durch den Mieter selbst durchzuführenden Serviceleistungen gemäß Ziffer 5.2 bleiben davon unberührt.

6.2 DEKOM erfüllt ihre über die Serviceleistungen des Mieters hinausgehende Erhaltungspflicht werktags von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Erhaltungsmaßnahmen erfolgen im Rahmen einer telefonischen Hotline sowie durch Fernbedienungseinrichtungen und integrierte Funktionen; sofern erforderliche Erhaltungsmaßnahmen durch die vorgenannten Maßnahmen nicht erbracht werden können, erfolgt die Erhaltungsmaßnahme durch Reparatur- oder sonstige Störungsbeseitigungsmaßnahmen am Geschäftssitz von DEKOM (Bring-In-Service). Nur soweit dies in der Mietvereinbarung oder in der Servicevereinbarung besonders geregelt ist, erfolgen Reparatur und sonstige Störungsbeseitigungsmaßnahmen an dem in der Mietvereinbarung genannten Aufstellungsort.

6.3 Der Mieter übernimmt den Aufwand von DEKOM, der für Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen oder Reparaturen entsteht, gemäß der aktuellen Preisliste von DEKOM, wenn diese Störungen oder Reparaturen auf folgenden Ursachen beruhen: Unsachgemäße Aufstellung, Installation oder Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Mieter, Bedienungsfehler, Nichtbeachtung der technischen Dokumentation oder sonstige unsachgemäße Behandlung, technische Eingriffe des Mieters oder Dritter, Unregelmäßigkeiten des elektrischen Stroms oder von Datenleitungen oder sonstige, nicht von DEKOM unmittelbar zu vertretende Einflüsse. DEKOM ist berechtigt, in Zweifelsfällen zur Klärung der Ursache der Störung und der Kostentragungspflicht einen geeigneten Gutachter zu beauftragen. Die Kosten des Gutachters hat derjenige zu tragen, dessen Kostentragungspflicht durch das Gutachten festgestellt wird. Der Mieter ist nicht berechtigt, für die Zeit bis zur Erstattung des Gutachtens den Mietzins zurückzubehalten. DEKOM ist verpflichtet, für den Fall, dass der Gutachter eine vollständige Kostentragungspflicht von DEKOM feststellt, für den vorgenannten Zeitraum den Mietzins dem Mieter zurückzuzahlen.

7. Haftung von DEKOM

7.1 DEKOM haftet für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt.

7.2 DEKOM haftet für Schäden aus dem Fehlen etwaiger zugesicherter Eigenschaften in dem Umfang des Vermögensinteresses des Mieters, das von dem Zweck der Zusicherung gedeckt und bei Zusicherung der Eigenschaften von DEKOM erkennbar war. Der voraussehbare Schaden übersteigt im Hinblick auf die Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten der Mietsache in keinem Fall den Betrag des Mietzinses für ein Vertragsjahr; höchstens den Mietzins für die Vertragslaufzeit.

7.3 Im Fall leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Mieter daher vertrauen können muss, haftet DEKOM nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt bis zur Höhe von € 5.000,- auf solche vertragstypischen Schäden, die für DEKOM bei Vertragsschluss voraussehbar waren.

7.4 Im Übrigen ist jede Haftung von DEKOM aus jedem Rechtsgrund ausgeschlossen.

7.5 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit DEKOM eine Garantiehaftung oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz trifft oder bei vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8. Vertragslaufzeit, Rückgabe der Mietsache, Stornierungsrecht des Mieters

8.1 Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus der Mietvereinbarung.

8.2 Die Mietzeit beginnt, sofern nicht anders vereinbart, mit der Anlieferung der Mietsache bzw. mit dem ersten Versuch der Installation durch DEKOM. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Bestandteile der Mietsache, die für die Erbringung der Leistung durch DEKOM unwesentlich sind, noch nicht geliefert sind.

8.3 Eine stillschweigende Verlängerung der Laufzeit im Falle der widerspruchslosen Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache ist ausgeschlossen.

8.4 Ist eine Vertragslaufzeit nicht bestimmt, kann jede Partei den Mietvertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ordentlich kündigen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt in jedem Fall unberührt.

8.5 Jede Kündigung hat schriftlich, eine Kündigung aus wichtigem Grund schriftlich mit Begründung zu erfolgen.

8.6 Der Mieter hat die Mietsache unverzüglich nach Beendigung des Mietverhältnisses in der bei Anlieferung mitgelieferten Verpackung zu verpacken und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Die Rückgabe erfolgt durch Versendung der Mietsache an DEKOM auf Kosten und Gefahr des Mieters. Bei verspäteter Rückgabe behält sich DEKOM vor, dem Mieter den Mietzins bis zur Übergabe an DEKOM fortzuberechnen und/oder Schadensersatz geltend zu machen.

8.7 Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag bis zur Überlassung der Mietsache zu stornieren. Bei einer Stornierung weniger als 15 Tage vor dem vereinbarten Überlassungszeitpunkt hat der Mieter folgende Entschädigung zu leisten: Bei einer Stornierung bis einschließlich zwei Tage vor Überlassung 40%, bei einer Stornierung bis einschließlich 24 Stunden vor Überlassung 60% sowie bei einer Stornierung weniger als 24 Stunden vor Überlassung 70% des Mietzinses. Berechnungsgrundlage ist der Mietzins eines Jahres, bei kürzerer Laufzeit der Mietzins der Vertragslaufzeit. 

8.8 Wird das Mietverhältnis außerordentlich gekündigt, steht DEKOM ein pauschalierter Schadensersatzanspruch in Höhe von 70% des vereinbarten Mietzinses für die Restlaufzeit des Mietvertrags zu.

8.9 Im Falle einer Stornierung oder vorzeitigen Beendigung (Ziff. 8.8 und 8.9) ist die Forderung aufgrund dieser Schadenspauschalierung mit der Beendigung des Mietverhältnisses sofort und ohne Abzug fällig.

9. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Als ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg vereinbart, sofern der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder der Mieter bei Klageerhebung keinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat. DEKOM ist berechtigt, anstelle des Gerichts des vorstehend vereinbarten Gerichtsstands jedes andere, gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

10. Sonstige Bestimmungen

10.1 Ergänzungen und Änderungen dieser Mietbedingungen bedürfen der Schriftform. 

10.2 Sollte eine Bestimmung dieser Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.

Stand: März 2009