

1.1. Diese Servicebedingungen der DEKOM AG, Kellerbleek 3, 22529 Hamburg (im Folgenden: „DEKOM“) gelten ergänzend zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen von DEKOM, die für das vorliegende Vertragsverhältnis maßgeblich sind und für die Service-Dienstleistungen von DEKOM Anwendung finden, soweit in diesen Servicebedingungen nichts anderes geregelt ist.
1.2. Der Kunde kann zwischen verschiedenen Vertragstypen wählen. Der Vertragstyp bestimmt den jeweiligen Umfang der Serviceleistungen von DEKOM. Derzeit kann der Kunde bei Vertragsschluss zwischen den Vertragstypen „Bronze“, „Silber“, „Gold“ und „Platin“ wählen. Durch schriftliche Vereinbarung kann zu einem späteren Zeitpunkt ein jeweils höherer Service-Level (Upgrade) gewählt werden. Der genaue Umfang des gewählten Service-Levels bestimmt sich nach der jeweils gültigen Liste, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Entscheidend ist der Inhalt der Auftragsbestätigung. Hat der Kunde keinen Vertragstyp gewählt, hat der Kunde keinen Serviceanspruch.
2.1 Der Service erfolgt zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der zu wartenden Geräte; eine Garantie für eine stets störungsfreie Arbeitsweise der Geräte wird von DEKOM jedoch bei keinem Vertragstyp übernommen. Es gelten die jeweiligen Garantiebestimmungen des Herstellers.
2.2 Die Serviceleistung DEKOMs umfasst ausschließlich die Instandsetzung der zu wartenden Geräte auf Anforderung des Kunden. Nicht unter die Serviceleistung fällt die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der gesamten technischen Einheit (Leitungen, Netzwerk, Zubehör, Beamer usw.).
2.3 Die Instandsetzung erfolgt im Rahmen einer telefonischen Hotline sowie durch Fernbedienungseinrichtungen und integrierte Funktionen. Sofern eine Instandsetzung durch die vorgenannten Maßnahmen nicht möglich ist, erfolgt die Instandsetzung beim Vertragstyp Bronze und Silber durch Reparatur der vom Kunden eingesandten Teile. Beim Vertragstyp Gold erhält der Kunde für die Dauer der Reparatur per Expressversand ein Ersatzsystem, beim Vertragstyp Platin vor Ort an dem in der Auftragsbestätigung genannten Aufstellungsort. Die Störung eines Systems gilt auch dann als vollständig beseitigt, wenn für die Dauer einer notwendigen Reparatur ein System gleicher oder größerer Leistungsfähigkeit kostenfrei vor Ort zur Verfügung steht. DEKOM ist berechtigt, das gesamte System oder einzelne Komponenten zu tauschen, sofern dies für eine Reparatur erforderlich ist.
2.4 Mit dem Telefon-Service gewährleistet DEKOM den nötigen Support zur ersten Einrichtung, Installation, Inbetriebnahme und Test der Geräte. Der Service bei den Vertragstypen Gold und Platin enthält eine Installation der Geräte und Schulung vor Ort durch Techniker von DEKOM. Dieser Vor-Ort-Service umfasst den Aufbau, die Konfiguration und die Inbetriebnahme des Gerätes unter Einweisung der Administratoren und Schulung späterer Nutzer unter der Voraussetzung der Funktionsfähigkeit der gesamten technischen Einheit (vgl. Ziff. 2.2. und 7.2).
2.5 Befindet sich der Aufstellungsort in der EU, den USA oder Kanada, ist der Kunde verpflichtet, das beanstandete System versandgerecht zu verpacken und an DEKOM, Kellerbleek 3, 22529 Hamburg zurückzusenden. An allen übrigen Aufstellungsorten trägt der Kunde darüber hinaus die Kosten der Versendung.
2.6 Soweit DEKOM nach dem Vertragstyp zum Software-Update verpflichtet ist, richtet sich das Software-Update nach folgendem Verfahren: DEKOM informiert den Kunden per E-Mail über Updates für die von ihm gekauften Produkte. DEKOM stellt auf seiner Homepage einen Leitfaden für die Durchführung des Updates zur Verfügung. Der Kunde erhält mit der Information über das Update einen Internetlink auf die DEKOM Homepage und einen Internetlink für das Update und /oder einen Schlüssel für das Herunterladen des Updates. Wenn der Kunde telefonische Unterstützung bei der Installation des Updates wünscht, wird DEKOM diese kostenlos über die bekannte Hotline leisten. Im Falle von fest vereinbarten Serviceintervallen, werden in diesem Zusammenhang Software-Updates durch unsere Servicetechniker durchgeführt.
2.7 Außerhalb der EU, Norwegen und Schweiz kann der Leistungsumfang abweichen.
3.1 Störungen kann der Kunde an allen Arbeitstagen von 9 – 18 Uhr MEZ fernmündlich oder schriftlich melden. Unterstützung per E-Mail steht allen Vertragstypen zu, Unterstützung per Telefon erst ab Vertragstyp Silber.
3.2 DEKOM führt den Service an allen Arbeitstagen in der Zeit von 9 Uhr bis 18 Uhr durch; hinsichtlich des genauen Zeitpunkts des Services wird DEKOM die Wünsche des Kunden so weit wie möglich berücksichtigen.
3.3 Die Reaktionszeit liegt je nach Vertragstyp zwischen 48 Stunden und 1 Stunde; bei den Vertragstypen Gold und Platin erfolgt eine schnellstmögliche Instandsetzung per Expresslieferung (Gold) bzw. Vor-Ort-Service (Platin) innerhalb von 24 Stunden nach Anforderung des Kunden.
4.1 Der Mieter zahlt an DEKOM den in der Mietvereinbarung ausgewiesenen Mietzins zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Berechnungszeitraum für den Mietzins beginnt mit dem Tag der Anlieferung beim Mieter gemäß Lieferschein. Angefangene Monate werden anteilig berechnet.
4.2 Der monatliche Mietzins ist spätestens zum dritten Werktag eines jeden Monats fällig und zahlbar. Bei verspäteten Zahlungen (Zahlungsverzug) ist DEKOM berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens sowie weiterer Rechte bleibt vorbehalten.
4.3 Im Übrigen gelten die Zahlungsmodalitäten gemäß § 3 und § 20 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von DEKOM.
5.1 Die vertragliche Serviceverpflichtung DEKOMs bezieht sich ausschließlich auf die in der Auftragsbestätigung genannten Geräte an dem dort genannten Aufstellungsort. DEKOM ist berechtigt, den Zusatzaufwand zusätzlich zum Serviceentgelt zu berechnen, der entsteht, sofern der Aufstellungsort der zu wartenden Geräte ohne Genehmigung von DEKOM verändert wurde.
5.2 Eine Umsetzung der Geräte ist DEKOM rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. DEKOM kann diese Arbeiten selbst durchführen oder verlangen, dass ein von DEKOM benannter Fachmann zu den mit der Umsetzung verbundenen Transport- und Installationsarbeiten hinzugezogen wird. Der Kunde trägt sämtliche mit der Umsetzung verbundenen Aufwendungen und Folgekosten.
5.3 Bauliche Maßnahmen liegen in der Verantwortung des Kunden und werden von DEKOM nicht durchgeführt. Der Kunde kann einen Dritten für notwendige bauliche Maßnahmen beauftragen. DEKOM wird bei der Vermittlung des Dritten behilflich sein. Handlungen des Dritten sind DEKOM nicht zurechenbar.
7.1 Die Gewährleistung für die Serviceleistungen ist auf Nachbesserung begrenzt. Bei wiederholtem Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Kunde nach seiner Wahl den Servicevertrag kündigen oder das Serviceentgelt entsprechend herabsetzen, es sei denn, der Kunde hat das Fehlschlagen (mit) zu vertreten. Eine Nachbesserung kann im Einzelfall durch mehrere Erfüllungshandlungen erbracht werden.
7.2 In Ergänzung zu § 12 Abs. 3 Allgemeine Geschäftsbedingungen ist DEKOM nicht zur Instandsetzung oder zur Gewährleistung in folgenden Fällen verpflichtet:
(a) Bei Störungen, die beruhen auf:
(b) Bei nicht dem Vertrag unterliegenden Zusatzeinrichtungen inklusive Zubehör. Die Pflicht zur Gewährleistung entfällt ferner, wenn die Betriebsbereitschaft der zu wartenden Geräte nicht mehr oder nur noch mit unverhältnismäßig hohem Aufwand wiederhergestellt werden kann.
7.3 Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet DEKOM uneingeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
7.4 Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Kunde deshalb vertrauen können muss, haftet DEKOM nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt auf solche Schäden, die für ihn bei Vertragsabschluss nach Art und Umfang voraussehbar waren. Der voraussehbare Schaden übersteigt im Hinblick auf die Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten der zu wartenden Geräte in keinem Fall den Betrag des Serviceentgelts für ein Vertragsjahr.
7.5 Im Übrigen gelten die Haftungsbestimmungen unter § 14 der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
8.1 Jeder Kunde hat Zugang zum Diskussionsforum auf www.dekom.com. Der Umgang mit Daten aus dem Forumsbesuch richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (insb. Bundesdatenschutzgesetz, Teledienstedatenschutzgesetz). Im Forum kann der Kunde sich anonym bewegen. Er entscheidet, welche persönlichen Daten er übermittelt und zu welchem Zweck sie verarbeitet oder genutzt werden dürfen.
8.2 DEKOM nutzt personenbezogene Daten nur mit Zustimmung des Kunden. Erfasste Daten unterliegen weitreichenden Sicherheitsmaßnahmen, die einen unbefugten Zugriff verhindern, eine missbräuchliche Verwendung unterbinden und vor Zerstörung oder Verlust der Daten schützen. Aus den Protokolldaten werden zur Verbesserung des Angebotes nur statistische Informationen gesammelt und keine Nutzerprofile erstellt. Der Kunde hat das Recht, unentgeltlich Auskunft über gespeicherte, personenbezogene Daten zu erhalten und das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, Sperrung und Löschung. Im Übrigen gilt § 21 unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen.
9.1 Die Vertragslaufzeit des Servicevertrags für eine Videokonferenzanlage beträgt zunächst 24 (Silber) bzw. 36 (Gold, Platin) Kalendermonate. Der Beginn der Laufzeit ist in der Rechnung schriftlich festgehalten.
9.2 Nach Ablauf der Vertragslaufzeit kann die Serviceleistung nur nach Abschluss eines neuen Vertrags beansprucht werden. Erbringt DEKOM die Leistung ohne neuen Vertrag, gelten die bisherigen Bestimmungen hierfür fort. Eine Vertragsverlängerung wird hierdurch nicht begründet.
9.3 Der Kunde kann den Servicevertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung hat schriftlich mit Begründung zu erfolgen.
10.1 Ergänzungen und Änderungen der Servicebedingungen bedürfen der Schriftform.
10.2 Sollte eine Bestimmung dieser Servicebedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.
Stand: September 2008
Besondere Mietbedingungen
1.1 Diese besonderen Mietbedingungen der DEKOM AG, Kellerbleek 3, 22529 Hamburg (im Folgenden: „DEKOM“) gelten ergänzend zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen von DEKOM, die für das vorliegende Vertragsverhältnis maßgeblich sind, soweit in diesen Mietbedingungen nichts anderes geregelt ist.
1.2 DEKOM vermietet aufgrund schriftlicher Mietvereinbarung an den Kunden (im Folgenden: „Mieter“) die in der Mietvereinbarung näher aufgeführten Geräte und Zubehör (im Folgenden: „Mietsache“) und überlässt diese dem Mieter einschließlich der in den Geräten gespeicherten und/oder mitgelieferten Software gemäß den nachfolgenden Mietbedingungen. Die Mietvereinbarung kommt in der Regel durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
2.1 Ort und Zeitpunkt der Anlieferung der Mietsache durch DEKOM sind in der Mietvereinbarung angegeben.
2.2 DEKOM übernimmt die Installation der Mietsache nur, wenn dies gesondert vereinbart ist. Andernfalls sind Installation und Inbetriebnahme der Mietsache Sache des Mieters. Die räumlichen, technischen und sonstigen Voraussetzungen für die Installation und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft der Mietsache ergeben sich aus der Dokumentation des Herstellers und der Betriebsanleitung des jeweiligen Gerätes oder aus Anweisungen von DEKOM. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass diese eingehalten werden. Sofern die Installation durch DEKOM vorgenommen wird, ist der Mieter verpflichtet, rechtzeitig vor dem vorgesehenen Installationstermin alle Voraussetzungen für die Installation und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft zu schaffen, alle Anweisungen von DEKOM zu befolgen und vorher alle verbleibenden Fragen zu klären. Unterlässt der Mieter dies, hat er die dadurch entstandenen Mehrkosten insbesondere eines zweiten Installationsversuches zu tragen.
3.1 Die Überlassung der Mietsache erfolgt für den in der Mietvereinbarung genannten Aufstellungsort. Eine Umsetzung der Geräte ist DEKOM rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. DEKOM kann diese Arbeiten selbst durchführen oder verlangen, dass ein von DEKOM benannter Fachmann zu den mit der Umsetzung verbundenen Transport- und Installationsarbeiten hinzugezogen wird. Der Mieter trägt sämtliche mit der Umsetzung verbundenen Aufwendungen und Folgekosten.
3.2 Eine Überlassung des Gebrauchs der Mietsache an Dritte durch den Mieter ist ausgeschlossen.
3.3 Für die auf der Hardware installierte Software und für sonstige Urheber- und Schutzrechte gelten die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers bzw. des Inhabers des Schutzrechtes. Der Mieter ist verpflichtet, die Schutzrechte Dritter zu beachten.
4.1 Der Mieter zahlt an DEKOM den in der Mietvereinbarung ausgewiesenen Mietzins zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Berechnungszeitraum für den Mietzins beginnt mit dem Tag der Anlieferung beim Mieter gemäß Lieferschein. Angefangene Monate werden anteilig berechnet.
4.2 Der monatliche Mietzins ist spätestens zum dritten Werktag eines jeden Monats fällig und zahlbar. Bei verspäteten Zahlungen (Zahlungsverzug) ist DEKOM berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens sowie weiterer Rechte bleibt vorbehalten.
4.3 Im Übrigen gelten die Zahlungsmodalitäten gemäß § 3 und § 20 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von DEKOM.
5.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache auf eigene Kosten gegen Beschädigungen und Zerstörungen sowie gegen Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Raub oder Plünderung zu versichern.
5.2 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache gemäß der technischen Dokumentation und der Bedienungsanweisung zu warten. Er kann diese Verpflichtung durch Abschluss eines Servicevertrages bei DEKOM oder in vergleichbarer Art und Weise erfüllen. In den Fällen, in denen er keinen Servicevertrag mit DEKOM abgeschlossen hat, ist DEKOM berechtigt, die weitere Überlassung der Mietsache von dem Nachweis eines angemessenen Servicevertrages abhängig zu machen, ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Mietzinses steht dem Mieter in diesem Fall bis zur Erbringung des entsprechenden Nachweises nicht zu.
5.3 Der Mieter ist verpflichtet, Mängel an der Mietsache unverzüglich anzuzeigen.
5.4 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung ist der Mieter nicht zu Verfügungen über die Mietsache befugt. Der Mieter wird DEKOM einen Zugriff Dritter auf die Mietsache unverzüglich schriftlich anzeigen und sämtliche zur Abwehr des Zugriffs erforderlichen Auskünfte über die dem Mieter bekannten Umstände erteilen. Der Mieter trägt die Kosten für alle zur Abwehr des Zugriffs erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, der Zugriff ist DEKOM zuzurechnen.
6.1 DEKOM hat die Mietsache in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Laufzeit des Mietvertrags in diesem Zustand zu erhalten. Die durch den Mieter selbst durchzuführenden Serviceleistungen gemäß Ziffer 5.2 bleiben davon unberührt.
6.2 DEKOM erfüllt ihre über die Serviceleistungen des Mieters hinausgehende Erhaltungspflicht werktags von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Erhaltungsmaßnahmen erfolgen im Rahmen einer telefonischen Hotline sowie durch Fernbedienungseinrichtungen und integrierte Funktionen; sofern erforderliche Erhaltungsmaßnahmen durch die vorgenannten Maßnahmen nicht erbracht werden können, erfolgt die Erhaltungsmaßnahme durch Reparatur- oder sonstige Störungsbeseitigungsmaßnahmen am Geschäftssitz von DEKOM (Bring-In-Service). Nur soweit dies in der Mietvereinbarung oder in der Servicevereinbarung besonders geregelt ist, erfolgen Reparatur und sonstige Störungsbeseitigungsmaßnahmen an dem in der Mietvereinbarung genannten Aufstellungsort.
6.3 Der Mieter übernimmt den Aufwand von DEKOM, der für Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen oder Reparaturen entsteht, gemäß der aktuellen Preisliste von DEKOM, wenn diese Störungen oder Reparaturen auf folgenden Ursachen beruhen: Unsachgemäße Aufstellung, Installation oder Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Mieter, Bedienungsfehler, Nichtbeachtung der technischen Dokumentation oder sonstige unsachgemäße Behandlung, technische Eingriffe des Mieters oder Dritter, Unregelmäßigkeiten des elektrischen Stroms oder von Datenleitungen oder sonstige, nicht von DEKOM unmittelbar zu vertretende Einflüsse. DEKOM ist berechtigt, in Zweifelsfällen zur Klärung der Ursache der Störung und der Kostentragungspflicht einen geeigneten Gutachter zu beauftragen. Die Kosten des Gutachters hat derjenige zu tragen, dessen Kostentragungspflicht durch das Gutachten festgestellt wird. Der Mieter ist nicht berechtigt, für die Zeit bis zur Erstattung des Gutachtens den Mietzins zurückzubehalten. DEKOM ist verpflichtet, für den Fall, dass der Gutachter eine vollständige Kostentragungspflicht von DEKOM feststellt, für den vorgenannten Zeitraum den Mietzins dem Mieter zurückzuzahlen.
7.1 DEKOM haftet für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt.
7.2 DEKOM haftet für Schäden aus dem Fehlen etwaiger zugesicherter Eigenschaften in dem Umfang des Vermögensinteresses des Mieters, das von dem Zweck der Zusicherung gedeckt und bei Zusicherung der Eigenschaften von DEKOM erkennbar war. Der voraussehbare Schaden übersteigt im Hinblick auf die Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten der Mietsache in keinem Fall den Betrag des Mietzinses für ein Vertragsjahr; höchstens den Mietzins für die Vertragslaufzeit.
7.3 Im Fall leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Mieter daher vertrauen können muss, haftet DEKOM nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt bis zur Höhe von € 5.000,- auf solche vertragstypischen Schäden, die für DEKOM bei Vertragsschluss voraussehbar waren.
7.4 Im Übrigen ist jede Haftung von DEKOM aus jedem Rechtsgrund ausgeschlossen.
7.5 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit DEKOM eine Garantiehaftung oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz trifft oder bei vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.1 Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus der Mietvereinbarung.
8.2 Die Mietzeit beginnt, sofern nicht anders vereinbart, mit der Anlieferung der Mietsache bzw. mit dem ersten Versuch der Installation durch DEKOM. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Bestandteile der Mietsache, die für die Erbringung der Leistung durch DEKOM unwesentlich sind, noch nicht geliefert sind.
8.3 Eine stillschweigende Verlängerung der Laufzeit im Falle der widerspruchslosen Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache ist ausgeschlossen.
8.4 Ist eine Vertragslaufzeit nicht bestimmt, kann jede Partei den Mietvertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ordentlich kündigen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt in jedem Fall unberührt.
8.5 Jede Kündigung hat schriftlich, eine Kündigung aus wichtigem Grund schriftlich mit Begründung zu erfolgen.
8.6 Der Mieter hat die Mietsache unverzüglich nach Beendigung des Mietverhältnisses in der bei Anlieferung mitgelieferten Verpackung zu verpacken und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Die Rückgabe erfolgt durch Versendung der Mietsache an DEKOM auf Kosten und Gefahr des Mieters. Bei verspäteter Rückgabe behält sich DEKOM vor, dem Mieter den Mietzins bis zur Übergabe an DEKOM fortzuberechnen und/oder Schadensersatz geltend zu machen.
8.7 Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag bis zur Überlassung der Mietsache zu stornieren. Bei einer Stornierung weniger als 15 Tage vor dem vereinbarten Überlassungszeitpunkt hat der Mieter folgende Entschädigung zu leisten: Bei einer Stornierung bis einschließlich zwei Tage vor Überlassung 40%, bei einer Stornierung bis einschließlich 24 Stunden vor Überlassung 60% sowie bei einer Stornierung weniger als 24 Stunden vor Überlassung 70% des Mietzinses. Berechnungsgrundlage ist der Mietzins eines Jahres, bei kürzerer Laufzeit der Mietzins der Vertragslaufzeit.
8.8 Wird das Mietverhältnis außerordentlich gekündigt, steht DEKOM ein pauschalierter Schadensersatzanspruch in Höhe von 70% des vereinbarten Mietzinses für die Restlaufzeit des Mietvertrags zu.
8.9 Im Falle einer Stornierung oder vorzeitigen Beendigung (Ziff. 8.8 und 8.9) ist die Forderung aufgrund dieser Schadenspauschalierung mit der Beendigung des Mietverhältnisses sofort und ohne Abzug fällig.
Als ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg vereinbart, sofern der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder der Mieter bei Klageerhebung keinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat. DEKOM ist berechtigt, anstelle des Gerichts des vorstehend vereinbarten Gerichtsstands jedes andere, gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
10.1 Ergänzungen und Änderungen dieser Mietbedingungen bedürfen der Schriftform.
10.2 Sollte eine Bestimmung dieser Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.
Stand: März 2009
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