
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das zwischen dem Kunden und der DEKOM AG, Kellerbleek 3, 22529 Hamburg (nachfolgend "DEKOM" genannt) begründete Vertragsverhältnis über Lieferungen und Leistungen von DEKOM. Ergänzend finden die Servicebedingungen und die besonderen Mietbedingungen Anwendung, sofern sie wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden.
(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Leistungsbeschreibungen und der Service- und besonderen Mietbedingungen werden dem Kunden durch Angebot von DEKOM schriftlich mitgeteilt. Schweigt der Kunde im Falle eines Dauerschuldverhältnisses auf das Angebot von DEKOM und/oder widerspricht er diesem nicht binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung, so stellt dies eine Annahme des Angebots dar und die Änderungen werden wirksam, sofern DEKOM den Kunden in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen hat.
(3) Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn DEKOM ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos erbringt.
Alle Angebote von DEKOM sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertragsverhältnis kommt durch telefonischen, schriftlichen oder elektronischen Auftrag des Kunden (Telefax, Post, E-Mail) und der anschließenden schriftlichen Auftragsbestätigung durch DEKOM zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DEKOM. Geringfügige, technisch unvermeidbare und dem Kunden zumutbare Abweichungen vom Vertrag behält sich DEKOM auch nach Bestätigung des Auftrags vor.
(1) Maßgeblich sind die von DEKOM im Zeitpunkt des Angebots des Kunden genannten Preise, zuzüglich der gesondert ausgewiesenen, gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollten dem Kunden keine Preise ausdrücklich genannt werden, gilt die jeweils gültige Preisliste. Versand- und Versicherungskosten sind vom Kunden zu tragen.
(2) Entgelte für Lieferungen und Leistungen werden mit Zugang der Rechnung fällig. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist der Geschäftssitz von DEKOM.
(3) DEKOM hat über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten und Spesen. DEKOM weist diese auf der Rechnung gesondert aus.
(4) DEKOM wird die Vergütung für Dienstleistungen vorzugsweise monatlich abrechnen. Soweit aufwandsbezogen abgerechnet wird, enthalten die Rechnungen Angaben zur Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, zum Tagessatz der Mitarbeiter, deren Leistungen abgerechnet werden, sowie eine Beschreibung der abgerechneten und zu erstattenden Auslagen. Für die Abrechnungsart aller übrigen Leistungen gelten die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Modalitäten.
(5) DEKOM behält sich vor, die Hereinnahme von Schecks oder Wechseln als Zahlungsmittel abzulehnen. In jedem Fall werden Schecks oder Wechsel nur erfüllungshalber angenommen. Die mit ihrer Verwertung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Entgeltanspruch erlischt erst mit Einlösung der Schecks oder Wechsel.
(6) Stehen mehrere Forderungen gegen den Kunden offen und reicht eine Zahlung des Kunden nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so erfolgt die Tilgung nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 366 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch), selbst wenn der Kunde ausdrücklich auf eine bestimmte Forderung gezahlt hat.
(1) Die von DEKOM gegenüber dem Kunden zu erbringenden Leistungsteile bzw. die zu liefernden Gegenstände werden im Detail in der Auftragsbestätigung festgelegt.
(2) Die genannten Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart. Sie gelten unter Vorbehalt rechtzeitiger Erfüllung aller für die rechtzeitige Lieferung erforderlichen Verpflichtungen des Kunden.
(3) Werden bei der Installation des Liefergegenstands Leistungen Dritter benötigt, können diese Vorleistungen die Lieferfristen verlängern. Die Verpflichtungen von DEKOM zur Leistung und Leistungszeit gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung der Vorleistungen. Gleiches gilt für Streiks, Aussperrungen sowie andere Fälle höherer Gewalt und für behördliche Maßnahmen.
(4) Der Rücktritt des Kunden vom Vertrag wegen Nichteinhaltung eines Liefertermins setzt schriftliche Mahnung nach Ablauf der Lieferfrist und Setzung einer angemessenen Nachfrist voraus. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzugs sind ausgeschlossen, es sei denn DEKOM hat den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
(5) DEKOM ist, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, zu Teillieferungen berechtigt.
(1) DEKOM erbringt die Installation von Videokonferenzsystemen aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung gegen Aufwandsvergütung auf der Grundlage der jeweils aktuellen Preisliste von DEKOM.
(2) Bei einer kostenlosen Testinstallation durch DEKOM ist DEKOM jederzeit berechtigt, die Herausgabe der Testware zu verlangen. Die Ware ist in dem vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. Kommt der Kunde dem Herausgabeverlangen nicht nach, kann DEKOM eine Nutzungsentschädigung gemäß gültiger Preisliste verlangen. Der Kunde haftet bei Schäden an der Testinstallation aufgrund vertragswidrigen Gebrauchs für Vorsatz und Fahrlässigkeit unbeschränkt. DEKOM haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Während der Testinstallation anfallende Kosten für Unterhalt und Betrieb hat der Kunde zu tragen.
(3) Präsentationen und sonstige Beratungsleistungen von DEKOM sind stets unverbindlich, soweit nicht anders vereinbart. DEKOM behält sich vor, für Beratungen und Präsentationen eine angemessene Aufwandsentschädigung in Rechnung zu stellen. Beauftragte Produktschulungen sind stets kostenpflichtig.
(4) Für die Anmietung von Videokonferenzanlagen von DEKOM gelten die besonderen Mietbedingungen und die jeweils gültige Preisliste. Die Anmietung von Räumlichkeiten erfolgt aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
(1) Der Versand erfolgt ab Lager auf Rechnung und Gefahr des Kunden, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder DEKOM die Installation übernommen hat. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an die Transportperson auf den Kunden über. In der Wahl des Transportweges und des Transportmittels ist DEKOM frei. DEKOM kann auch eigene Mitarbeiter mit dem Transport beauftragen. Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt dem Kunden.
(2) Wird durch das Verhalten des Kunden der Versand verzögert, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über.
(1) Soweit es sich bei den Leistungen von DEKOM um Werkleistungen handelt, bedürfen diese der Abnahme nach Maßgabe dieser Bestimmung. Dies gilt nicht für von DEKOM zu erbringende Dienstleistungen, insbesondere Beratungs- und sonstige Unterstützungsleistungen, es sei denn, in der Auftragsbestätigung ist die Abnahmebedürftigkeit ausdrücklich bestimmt.
(2) DEKOM wird dem Kunden die Abnahmebereitschaft der Lieferung oder Leistung jeweils schriftlich mitteilen.
(3) Ist nach der Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der Abnahme ihre Vollendung.
(4) DEKOM kann Teillieferungen oder Teilleistungen zur Abnahme vorlegen (Teilabnahmen). Eine Teilabnahme kann etwa erfolgen nach:
(3) Für Teilabnahmen gelten die Bestimmungen über die Abnahme entsprechend. Soweit Teilabnahmen vorgesehen sind, ist DEKOM berechtigt, weitere Teillieferungen oder Teilleistungen zurückzuhalten, solange der Kunde mit der Abnahme von Teillieferungen oder Teilleistungen oder der Bezahlung abgenommener Teillieferungen oder Teilleistungen in Verzug ist.
(1) DEKOM behält sich das Eigentum an den von DEKOM gelieferten Gegenständen (Vorbehaltsware) vor, bis alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden befriedigt sind. Eine Übereignung der Vorbehaltsware auf Dritte ist nur erlaubt, sofern sie im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs des Kunden erfolgt und dieser sich das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur Bezahlung aller seiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Dritten vorbehält. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. DEKOM ist unverzüglich zu unterrichten, falls die Vorbehaltsware gepfändet oder beschädigt wird oder abhanden kommt sowie im Falle einer Verlegung der Geschäftsräume des Kunden. Verletzt der Kunde die hier genannten Pflichten erheblich, so kann DEKOM den Rücktritt vom Vertrag erklären. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist DEKOM ferner berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, zu verwerten und den aus der Verwertung erzielten Erlös auf bestehende Ansprüche anzurechnen; dasselbe gilt bei einer erst nach Vertragsschluss erkennbar gewordenen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, die eine Gefährdung der Gegenleistung des Kunden zur Folge hat.
(2) Der Kunde tritt hiermit seine Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten bis zu der Höhe der DEKOM zustehenden Forderungen gegen den Kunden an DEKOM ab. DEKOM nimmt die Abtretung hiermit an. Bis auf Widerruf ist der Kunde zum Einzug der abgetretenen Forderungen im eigenen Namen berechtigt; der Widerruf ist nur zulässig, wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug ist.
(3) Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung ist DEKOM berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden ausreichend gegen Diebstahl, Zerstörung und Beschädigung zu versichern, es sei denn, der Kunde weist DEKOM nach, dass er eine solche ausreichende Versicherung auf seine Kosten abgeschlossen hat.
DEKOM tritt grundsätzlich nur mit Geschäftskunden in Vertragsbeziehungen. Darüber hinaus gewährt DEKOM nur Gewerbetreibenden, Unternehmern sowie freiberuflich Tätigen mit eigenem angemeldetem Gewerbe Zugang zum DEKOM-Online-Shop und zur Verkaufsberatung. Die Vorschriften für Haustürgeschäfte sowie für Fernabsatzverträge (§ 312 ff. BGB) und somit das zweiwöchige Widerrufsrecht finden daher entsprechend keine Anwendung.
(1) DEKOM hat in folgenden Fällen das Recht, vom Vertrag zurückzutreten:
a) bei fehlender, von DEKOM unverschuldeter Lieferung durch einen Vorlieferanten;
b) bei höherer Gewalt wie Arbeitskämpfen, Naturkatastrophen und vergleichbaren Ereignissen, soweit diese es DEKOM nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, die Leistungen zu erbringen;
c) wenn über die Vermögensverhältnisse oder die Kreditwürdigkeit des Kunden im Nachhinein ungünstige Umstände bekannt werden;
d) bei fehlerhaften, den Vertragszweck erheblich gefährdenden Angaben des Kunden über seine Vermögensverhältnisse oder Kreditwürdigkeit;
e) bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden und Geschäften des Kunden, die gegen die guten Sitten verstoßen oder unerlaubte Handlungen darstellen.
(2) Bei Schadensersatzansprüchen von DEKOM wegen vom Kunden zu vertretender Unmöglichkeit oder aufgrund Rücktritts vom Vertrag aus gesetzlichen oder vertraglichen und vom Kunden zu vertretenden Gründen (Ziff. 1c-e) steht DEKOM ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 25 % der jeweiligen vertraglichen Vergütung zu, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.
(1) Bei Überschreitung eines Zahlungsziels ist DEKOM berechtigt, ohne Mahnung ab Verzug Zinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt.
(2) Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug oder haben sich seine Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert, werden sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber DEKOM sofort fällig. DEKOM ist berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Sicherheitsleistung oder Vorkasse auszuführen.
(3) Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils des geschuldeten Entgelts oder der Vergütung in Verzug, so kann DEKOM den Vertrag, im Rahmen dessen der Verzug eingetreten ist, ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
(1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen und etwaige äußerlich erkennbare Transportschäden, Transportmängel oder Falschlieferungen auf den Frachtpapieren zu vermerken. Sämtliche gelieferte Ware ist auf Vollständigkeit, auch hinsichtlich einzelner Komponenten der Ware zu untersuchen. Bei Übergabe erkennbare quantitative Abweichungen oder Mängel sind spätestens innerhalb von drei Tagen nach Eingang der Ware bei DEKOM schriftlich zu rügen. Äußerlich nicht erkennbare Mängel oder Schäden sind im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsfristen innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Der bemängelte Gegenstand ist unverändert und gesichert aufzubewahren. Weitere Anweisungen sind bei DEKOM einzuholen. Wird die Ware zurückgesandt, ist sie für den Transport geeignet zu verpacken.
(2) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, ist DEKOM zur Nacherfüllung verpflichtet. Handelt es sich um neu hergestellte Waren, ist dem Kunden das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat DEKOM für die Nacherfüllung angemessen Zeit und Gelegenheit zu geben. Der Kunde kann die Lieferung einer mangelfreien Sache erst verlangen, wenn zwei Nachbesserungsversuche an dem defekten Gerät gescheitert sind. Im Übrigen kann DEKOM die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(3) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder auf Schäden, die aufgrund fehlerhafter Behandlung der Ware entstanden sind. Ebenso entfällt die Gewährleistung, wenn Betriebs- und Wartunganweisungen nicht oder falsch befolgt werden, Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen oder das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert wird, es sei denn der Gewährleistungsfall beruht nicht auf den vorgenannten Gründen und die Mängelbeseitigung ist durch die Änderung nicht unzumutbar erschwert.
(4) Wird von DEKOM eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen, so beginnt der Garantiezeitraum mit Zugang der Rechnung beim Kunden.
(1) Weist eine Werkleistung von DEKOM einen Mangel auf, kann der Kunde binnen angemessener Frist Beseitigung des Mangels verlangen. Mängelbeseitigung erfolgt nach Wahl von DEKOM durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Softwaremängel, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, werden nach Wahl von DEKOM je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Lieferung einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zur Umgehung der Auswirkung des Fehlers berichtigt.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, DEKOM erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Eine Haftung für Schäden aufgrund verspäteter Mängelbeseitigung greift nur, soweit der Kunde den erkennbaren Mangel rechtzeitig angezeigt hat. Mängelrügen sind mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome schriftlich und soweit möglich durch schriftliche Dokumentation, Hardkopien oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen unverzüglich nach Kenntnis an DEKOM zu übermitteln.
(3) Hat der Kunde den Mangel zu vertreten oder liegt ein vom Kunden gemeldeter Mangel nicht vor, ist DEKOM berechtigt, seine aufgrund der Män-gelbeseitigung entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt zu verlangen.
(4) DEKOM kann die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder -leistung verweigern, bis der Kunde an DEKOM die vereinbarte Vergütung, abzüglich des Teils, der dem wirtschaftlichen Wert des Mangels oder der zugesicherten Eigenschaft entspricht, bezahlt hat.
(5) Der Kunde hat das Recht, bei Fehlschlagen der Mängelbehebung kostenfrei den Vertrag zu wandeln oder Minderung der Vergütung zu verlangen. Ein Fehlschlagen der Mängelbehebung liegt frühestens nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen vor. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 3 entsprechend für Werkleistungen.
(1) DEKOM haftet für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt.
(2) DEKOM haftet für Schäden aus dem Fehlen etwaiger zugesicherter Eigenschaften in dem Umfang des Vermögensinteresses des Kunden, das von dem Zweck der Zusicherung gedeckt und bei Zusicherung der Eigenschaften von DEKOM erkennbar war.
(3) Im Fall leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Kunde daher vertrauen können muss, haftet DEKOM nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt bis zur Höhe von € 5.000,- auf solche vertragstypischen Schäden, die für DEKOM bei Vertragsschluss voraussehbar waren.
(4) Im Übrigen ist jede Haftung von DEKOM aus jedem Rechtsgrund ausgeschlossen.
(5) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit DEKOM eine Garantiehaftung oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz trifft oder bei vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(6) DEKOM haftet dem Kunden gegenüber nicht für die Rechtmäßigkeit oder Mangelfreiheit der vom Kunden beigestellten Gegenstände. Wird DEKOM von Dritten einschließlich Behörden wegen der Rechtswidrigkeit oder Mangelhaftigkeit solcher Gegenstände in Anspruch genommen, stellt der Kunde DEKOM insoweit frei.
(1) Soweit IT-Dienstleistungen vertraglich im Einzelfall nicht anders geregelt sind, überlässt DEKOM dem Kunden Software im maschinenlesbaren Objektcode neben einer Anwenderdokumentation gemäß der jeweiligen Vereinbarung mit dem Kunden nach Maßgabe der Auftragsbestätigung ("Lizenzgegenstand").
(2) Der Lizenzgegenstand ist nur für den vertragsmäßigen Gebrauch des Kunden, im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz und nur auf den von DEKOM gelieferten Produkten zu nutzen. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht
(3) Ein Recht des Kunden zur Übersetzung, Bearbeitung oder anderen Umarbeitung des Lizenzgegenstands bedarf stets ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Quellcode der überlassenen Computer- oder Videokommunikationsprogramme durch Dekompilierung, Disassemblierung, Zurückentwicklung (Reverse Engineering) oder in sonstiger Weise zu generieren.
(4) Ergänzend zu dieser Nutzungsbestimmung gelten die jeweiligen Nutzungsbestimmungen der Hersteller, die dem Kunden mit der Software ausgehändigt wurden.
(1) Der Kunde ist verpflichtet, DEKOM unverzüglich über eine Verletzung von Schutz- und Urheberrechten durch ein von DEKOM geliefertes Produkt hinzuweisen. Der Kunde wird bei einer etwaigen Auseinandersetzung mit einem Rechteinhaber in zumutbarer Weise DEKOM unterstützen.
(2) Umgekehrt wird der Kunde DEKOM gegen alle Ansprüche des Rechteinhabers verteidigen bzw. freistellen, welche gegen DEKOM entstehen, weil DEKOM Instruktionen des Kunden aufgrund einer Rechtsverletzung befolgt hat.
(1) Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungen des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und, soweit nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung anders festgelegt, für DEKOM kostenlos erbracht werden.
(2) Der Kunde wird DEKOM unverzüglich sämtliche Informationen zukommen lassen, die DEKOM für die Erbringung der vereinbarten Leistungen benötigt. Der Kunde wird DEKOM außerdem während der Laufzeit dieses Vertragsverhältnisses über jede wesentliche Änderung unterrichten.
(3) Der Kunde gewährt den für DEKOM tätigen Personen bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung und hat ihnen zu den notwendigen Objekten den erforderlichen Zutritt zu verschaffen.
(4) Der Kunde benennt DEKOM eine Kontaktperson, die den Mitarbeitern von DEKOM während der Durchführung des Vertrags für alle Fragen zur Verfügung steht und dazu ermächtigt ist, notwendige Erklärungen zur Leistungserbringung abzugeben und Entscheidungen zu treffen.
(5) Datenträger, die der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei und frei von schadensstiftender Software (z.B. Viren) sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde DEKOM allen daraus entstehenden Schaden und stellt DEKOM von allen Ansprüchen Dritter frei.
(6) Von allen DEKOM übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die DEKOM jederzeit kostenlos zurückgreifen kann.
(7) Der Kunde hat DEKOM das Recht zur Benutzung und Umarbeitung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die nach dem jeweiligen Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen.
(1) Änderungen und Ergänzungen des Inhalts oder Umfangs der von DEKOM nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen können von jedem Vertragspartner dem jeweils anderen Vertragspartner vorgeschlagen werden. Der Vorschlag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
(2) Der andere Vertragspartner hat den Vorschlag zu prüfen und hierzu gegenüber dem vorschlagenden Vertragspartner Stellung zu nehmen. Die Entscheidung über die Durchführung des Änderungs- und Ergänzungsvorschlags trifft der Kunde. DEKOM kann die Durchführung der Änderung oder Ergänzung ablehnen, wenn sie technisch nicht machbar oder mit unverhältnismäßigem, unzumutbarem Aufwand verbunden ist.
(3) Für Mehraufwendungen, die DEKOM durch die Realisierung des Änderungs- oder Ergänzungswunsches sowie durch die Durchführung des Change-Request-Verfahrens entstehen, hat DEKOM Anspruch auf eine zusätzliche aufwandsbezogene Vergütung unter Zugrundelegung der jeweils aktuellen Preisliste von DEKOM.
(1) Zur Rücknahme gebrauchter Hardware muss das von DEKOM bereitgestellte Auftragsformular verwendet werden. Jede Rücknahme von gebrauchter Hardware unterliegt einem eigenständigen Vertrag, auf den diese Geschäftsbedingungen Anwendung finden. Eine Rücknahme ist jedoch nur bei gleichzeitigem Kauf eines neuen Gerätes möglich, welches im Auftragsformular näher bezeichnet ist.
(2) Eine Auszahlung bzw. Gutschrift ist erst nach Eingang und Prüfung des gebrauchten Gerätes durch DEKOM möglich. DEKOM behält sich vor, die Annahme gebrauchter Geräte zu verweigern, sofern sie unbrauchbar sind oder nicht den Angaben im Auftragsformular entsprechen bzw. die Angaben unvollständig sind.
(1) Soweit in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als „Try & Buy"-Geschäft bezeichnet, hat der Kunde das Recht, innerhalb von 30 Tagen nach Zugang oder - im Fall einer Installation durch DEKOM - nach Installation der Ware die als „Try & Buy" gekennzeichnete Ware ohne Angabe eines Grundes an die DEKOM, Kellerbleek 3, D-22529 Hamburg zurückzusenden. Zur Wahrung der Frist ist der Zeitpunkt des Wareneingangs bei DEKOM maßgeblich. Die Ware ist für den Versand ordnungsgemäß und in der Originalverpackung zu verpacken. Das Risiko und die Kosten der Rücksendung trägt der Versender. Der Kunde erhält den vereinbarten Kaufpreis der zurückgesandten Ware in voller Höhe erstattet. Die Kosten für Installation, Service und Transport trägt der Kunde. Zubehör fällt grundsätzlich nicht unter ein „Try & Buy"-Geschäft, es sei denn es wurde als solches ausdrücklich vereinbart.
(2) Mit Rücksendung der Ware erlöschen alle Nutzungsrechte an der Software und an anderen Schutzrechten. Während der Testphase sind Kopien der Software nicht gestattet. Marken und andere Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden.
(3) Das Rücktrittsrecht gemäß Abs. 1 sowie die Nutzungsrechte nach Abs. 2 sind nicht auf Dritte übertragbar. Sollte der Kunde die Ware während der Testphase an Dritte veräußern oder übertragen, erlischt das Rücktrittsrecht. DEKOM behält sich vor, die Ware nach Rücksendung zu prüfen und etwaige vom Kunden zu vertretende Schäden an der Ware geltend zu machen. Sollte die Ware erhebliche Schäden aufweisen oder die Ware abhanden gekommen sein (z.B. Verlust, Diebstahl), kann DEKOM auch den vollen vereinbarten Kaufpreis verlangen.
(1) Gegen Ansprüche von DEKOM kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
(2) Der Kunde kann die ihm zustehenden Ansprüche nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von DEKOM an Dritte übertragen.
(3) Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen unmittelbar aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis herrührender Gegenansprüche zu. Im Übrigen kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen gegen DEKOM nur geltend machen, wenn diese Gegenansprüche unbestritten sind oder rechtskräftig festgetellt wurden.
(1) Der Kunde und DEKOM sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz in Ausführung des Vertragsverhältnisses zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, ihren jeweiligen Datenschutzbeauftragten auf Verlangen die Einhaltung dieser Verpflichtung in der nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Form nachzuwei-sen.
(2) DEKOM erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten (Bestandsdaten) sowie Nutzungs- und Abrechnungsdaten des Kunden im automatisierten Verfahren, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind, gemäß §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 TDDSG, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 MDStV.
(3) DEKOM wird den Kunden regelmäßig über neue Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Telekommunikationsdiensten informieren. Der Kunde kann einer weiteren Zusendung oder Information jederzeit widersprechen.
(1) Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform. Genügen sie dieser nicht, so sind sie nichtig. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformbestimmung.
(2) Ereignisse höherer Gewalt, die einem Vertragspartner eine Leistung oder Obliegenheit wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen den betroffenen Vertragspartner, die Erfüllung dieser Verpflichtung oder Obliegenheit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe in den Betrieben der Vertragspartner oder Arbeitskämpfe in dritten Betrieben und ähnliche Umstände, von denen die Vertragspartner unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, gleich.
(3) DEKOM darf sich Dritter, insbesondere verbundener Unternehmen, als Erfüllungsgehilfen bei der Erfüllung seiner Liefer- und Leistungsverpflichtungen bedienen. Die vertraglichen Pflichten von DEKOM bleiben hiervon unberührt.
(4) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen DEKOM und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist die Rechtsbeziehung grenzüberschreitend und sind die Parteien Kaufleute gilt das UN-Kaufrecht (CISG United Nations Convention on Contracts for International Sale of Goods vom 11.04.1980).
(5) Als ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg vereinbart, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder der Kunde bei Klageerhebung keinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat. DEKOM ist berechtigt, anstelle des Gerichts des vorstehend vereinbarten Gerichtsstands jedes andere, gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
(6) Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.
Stand: März 2009